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allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                                                                                                                                   Stand 01/2016                                                                                                                   Download           

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Liefer- Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden.
    Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an.
    Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
     
  2. Angebot

1.    Unsere Angebote sind immer freibleibend. Die Kosten des Angebotes werden mit der Auftragserteilung verrechnet, außer es wurde etwas anderes vereinbart.

2.      Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. 

  1. Lieferumfang

1.    Für den Umfang ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn nicht ausnahmsweise ein verbindliches Angebot erteilt wurde. 

2.    Bruttogewichte und Kistenmaße sind annähernd nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit angegeben.

3.      Für elektronisches Zubehör (Motoren, Regler, Steuerungen, Schaltgeräte usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

  1. Preis und Zahlung 

1.    Die Preise gelten ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschl. Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlung ist ausschl. in EUR netto Kasse zu leisten. Skontoabzug ist nur zulässig bei ausdrücklicher Vereinbarung.

2.    Für Anlagen mit einem Einzelwert von mehr als 10.000,00 EUR oder von einer Lieferzeit von mehr als ein Monat gelten folgende Zahlungsbedingungen:
  1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung
  1/3 nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit;
        bei nur in etwa bestimmter Lieferzeit ist auf die Hälfte der als „in etwa“ angegebenen Zeit  abzustellen.
  1/3 bei Ankündigung der Versandbereitschaft 

3.    Der Besteller kann gegen Ansprüche nur dann aufrechnen oder Rückbehaltungsrechte ausüben, wenn die behauptete Gegenforderung unbestritten oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt ist.

4.    Reparaturkosten sind bei Beendigung der Reparatur fällig und unverzüglich netto Kasse zahlbar.

5.    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitere Schadensersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

6.    Eingehende Zahlungen werden gemäß § 367 BGB verrechnet.

7.      Wir sind nicht zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber, eine Entgegennahme von Wechseln bedeutet keine Stundung. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller.

  1. Lieferzeit

1.    Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Klärung aller technischen Details und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.    Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn dem Besteller bis zum Ablauf der Frist die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Werk mit Ablauf der Frist verlassen hat.

3.    Unsere angegebene Lieferzeit gilt vorbehaltlich der Lieferzeit unserer Vorlieferanten

4.    Bei höherer Gewalt (Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Ausschusswerden oder sonstigen unvorhergesehenen, außerhalb unseres Willens liegenden Hindernissen) verlängert sich die Frist angemessen; dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse geben wir in wichtigen Fällen dem Besteller in geeigneter Form bekannt.

5.    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, werden ihm vom Augenblick des Einganges der Mitteilung der Versandbereitschaft an die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf der angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern.

6.    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

  1. Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme

1.    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder Anfahrt und Aufstellung übernommen haben.

2.    Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, Versicherung ist ausschließlich Sache des Bestellers. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Wir bestimmen Versandweg und -mittel, sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in branchenüblicher Weise gegen Aufpreis.

3.    Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4.    Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

5.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

6.    Teillieferungen sind zulässig.


  1. Aufstellung und Montage
    Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten folgende Bestimmungen:

1.    Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschl. der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen. Strom (32A,16A Kraftstrom, 230V Wechselstrom in ausreichender Menge) und Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montage für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde; Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände für uns nicht branchenüblich sind. Der Besteller hat uns über Gefahren und Gefahrstoffe vor Ort gesondert hinzuweisen

2.      Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen, Traglasten von Decken und Straßen, sowie die erforderlichen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.      Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt und das Fundament abgebunden und trocken sein.

4.      Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

5.      Der Besteller hat den Monteuren unverzüglich nach deren Anmeldung im Werk oder auf der Baustelle eine weisungs- und abnahmeberechtigte Person zu benennen bzw. vorzustellen und falls erforderlich, eine Sicherheitsunterweisung vorzunehmen.

6.      Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen.

7.      Auf Verlangen der Monteure ist von einer vom Besteller berechtigten Person unverzüglich nach Beendigung der Montage eine Abnahme durchzuführen und zu bestätigen. Wird die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verweigert oder nicht durchgeführt, gilt die Anlage als abgenommen, wenn sie in Gebrauch genommen wird.

8.      Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Monteure und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

9.      Der Besteller vergütet uns die mit der Bestellung anerkannten jeweils geltenden Montageverrechnungssätze.

10.    Vorbereitungs-, Reise-, Lauf-, Rückmeldungs- und nicht von uns zu vertretende Wartezeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

11.    Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs und der Hilfsmittel sowie des persönlichen Gepäcks der Monteure. Übernachtungskosten und Auslösung für die Arbeitszeit, sowie Ruhe und Feiertage.

  1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden oder älteren Forderungen gegen den Besteller, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, vor. Dies gilt auch für fest verbaute Komponenten.

2.    Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3.    Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände an uns ab. Er ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber rechtzeitig nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz angewendet wird. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach, sind wir befugt, die Vorausabtretung den Kunden des Bestellers bekanntzugeben und die Forderung selbst einzuziehen.

4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

  1. Beanstandungen
    Beanstandungen der Beschaffenheit, Menge und Gewicht der Lieferungen müssen unverzüglich nach Eingang der Sendung mitgeteilt werden. Beanstandungen der Rechnung haben unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

  2. Gewährleistungen und Haftung
    Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Gegenstände bei Gefahrenübergang die vertragsmäßige Beschaffenheit aufweisen. Gewährleistung wird wie folgt geleistet:

1.    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt herausstellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Planung oder Ausführung vorgegeben hat. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

2.    Bei Verzögerungen von Versand, der Aufstellung oder der Inbetriebnahme ohne unser Verschulden erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

3.    Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unser Wissen und Einverständnis der Liefergegenstand verändert wird oder ungeeignete oder unsachgemäße Eingriffe, fehlerhafte Montagen durch den Besteller oder Dritte vorgenommen werden; weiterhin haften wir nicht für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4.    Zur Vornahme aller uns erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, ansonsten wir von der Gewährleistung befreit sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind und nur wenn wir nicht reagieren können, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen, nachgewiesenen Kosten zu verlangen.

5.    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes.

6.    Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7.      Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Schadensersatz für die nicht am Liefergegenstand entstandenen Schäden werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


 

  1. Rücktritt des Bestellers

1.    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nach Eintritt des Lieferverzuges eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Lieferung der bestellten Ware verschuldet fruchtlos verstreichen lassen oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels an der gelieferten Ware verschuldet fristlos verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt mit Anerkennung oder Nachweis des Mangels und unserer Haftung.

2.    Der Besteller ist weiterhin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch bei unserem Unvermögen zur Lieferung. Tritt jedoch Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3.    Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.

  1. Rücktritt des Lieferers

1.    Im Falle unvorhergesehener Ereignisse (siehe Lieferzeit) sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verhindern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Erfüllung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Sofern wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.    Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten- auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß - ist Neuss oder - nach unserer Wahl - der Sitz des Bestellers oder der Hauptstadt des Staates, in dem er seinen Sitz hat.

2.    Für das gerichtliche Mahnverfahren wird als Gerichtsstand ausschließlich Neuss vereinbart.

3.    Bedingungen des Bestellers, die diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen etwa abweichende Abmachungen gelten nur für das betreffende Geschäft, für das sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.

4.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

  1. Teilunwirksamkeit
    Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.